Öffentl. Sicherheit
Nachfolgen möchten wir Sie über Themen aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung informieren
Leitfaden zu Haftung und Recht im Bereich Mountainbike
Halten von Kampfhunden
Wer in der Gemeinde Dietramszell einen Kampfhund halten will, bedarf gemäß Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) der Erlaubnis durch die Gemeindeverwaltung.
Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992, zuletzt geändert am 04.09.2002) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt. Hunde der Klasse 1 gelten allein aufgrund der Rassezugehörigkeit immer als Kampfhunde. Deren Haltung ist immer erlaubnispflichtig. Hunde der Klasse 2 gelten als Kampfhunde, deren Haltung erlaubnispflichtig ist, solange aufgrund eines Gutachtens kein Negativzeugnis der Gemeindeverwaltung erteilt wurde.
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) BayRS 2011-2-7-I (§§ 1–2) - Bürgerservice (gesetze-bayern.de) [1]
Erlaubnis:
Für die Haltung der oben aufgelisteten Hunderassen der Klasse 1 ist eine Erlaubnis erforderlich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
- Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Ein reines Liebhaberinteresse reicht hier nicht aus (IMS vom 24.09.1997). Ein berechtigtes Interesse besteht beispielsweise bei Bewachungsunternehmen. - Der Halter muss zuverlässig sein (üblicherweise wird dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen).
- Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder einer Bescheinigung des Sachverständigen, ab wann dies beurteilt werden kann).
- Bei Antragstellung bitte zwei Fotografien von dem Hund (Front und Seite) vorlegen
Negativzeugnis: Für die unter Klasse 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden
Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
Beachten Sie bitte: Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich. Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u. a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer). Das Negativzeugnis muss schriftlich beantragt werden. Solange kein Negativzeugnis vorliegt, gilt die Erlaubnispflicht wie für Hunde der Klasse 1 entsprechend. Das Negativzeugnis wird nur erteilt, wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen vorgelegt werden kann, wonach von dem Hund keine Aggressivität gegenüber Menschen ausgeht.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:
Seit 1. Januar 2008 ist das Bayerische Sachverständigengesetz aufgehoben worden und gleichzeitig die Aufsicht über die Sachverständigen auf die IHK´s übertragen worden. In Bayern sind seither allein die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zuständig.
Die bei der IHK geführte Sachverständigenliste erhalten Sie hier
Bei der IHK München stehen Ihnen folgende Mitarbeiter als Ansprechpartner für das Sachverständigenwesen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung:
Dipl.-Kffr. Susanne Mußotter-Löffler
Betreuung und Beratung der Regierungssachverständigen
Tel. 089 / 5116-205
(Mo. – Do. von 9:00-12:00 Uhr)
Johann Petras
Tel. 089 / 5116-370
Referatsleiter:
Assessor Volker Schlehe
Tel. 089 / 5116-254
Teamassistenz:
Atiye Adali
Tel. 089 / 5116-628
Sie finden das Referat Sachverständigenwesen der Industrie- und Handelskammer in der Max-Joseph-Straße 2, 80333 München (Haus A, 2. Stock).
Beim Erwerb von Welpen und Junghunden der Kategorie 2 wird von der Gemeinde bis zur Überprüfbarkeit (i.d.R im Alter von 12 bis 18 Monaten) ein „vorläufiges“, also zeitlich befristetes Negativzeugnis ausgestellt.
Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Andorfer wenden. Zu erreichen unter Tel. 08027 / 9058-30, Fax: 08027 / 9058-24, E-Mail:
Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung und Kampfhundezüchtung: Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden. Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführte Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt. Mit Geldbuße bis 50.000 € kann belegt werden, wer Kampfhunde züchtet oder kreuzt.